Empfehlungen für die Sexarbeit 2021-05-19

Nachfolgend finden Sie die Empfehlungen für die Sexarbeit des Bundesministerium Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Zur leichteren Lesbarkeit haben wir den Text aus dem offiziellen PDF in diesen Artikel kopiert. Das Original-PDF ist auf www.sozialministerium.at abrufbar. Stand 19.05.2021


Empfehlungen für die Sexarbeit



Diese Empfehlung bezieht sich auf Personen, die in der Sexarbeit tätig sind bzw. deren Kund*innen. Die jeweils geltenden allgemeinen Vorgaben für die Bevölkerung zum Selbst- und Fremdschutz vor einer SARS-CoV-2-Infektion sind einzuhalten (www.sozialministerium.at).


 

Information und Kommunikation



• Bei Fragen rund um das Coronavirus ist die AGES-Hotline 24 Stunden täglich unter der Telefonnummer 0800 555 621 erreichbar. Informationen sind auch in englischer Sprache auf www.sozialministerium.at/en.html verfügbar.
• Bei Verdacht auf Erkrankung (z.B. Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Atembeschwerden), soll die betreffende Person zu Hause bleiben und die Gesundheitsnummer 1450 zur weiteren Vorgehensweise wählen (diagnostische Abklärung). Die Gesundheitsnummer ist 24 Stunden täglich erreichbar.
• Der/die Betreiber*in oder Eigentümer*in des Bordellbetriebs (z.B. Club, Studio, Laufhaus etc.), in der die Dienstleistung erbracht wird, hat ein COVID-19 Präventionskonzept für die verschiedenen Bereiche des Betriebs auszuarbeiten und umzusetzen. Weiters ist ein*e COVID-19-Beauftragte*r zu bestellen
• Der/die Betreiber*in hat sicherzustellen, dass die Einrichtung von Kund*innen nur im Zeitraum zwischen 5:00 und 22:00 betreten wird.
•  Sofern innerhalb des Bordellbetriebs Speisen und Getränke verabreicht werden, gelten hierfür die Regeln für die Gastronomie.
• An Orten, an denen Sexarbeit stattfindet, wird empfohlen (mehrsprachiges) Informationsmaterial für Sexarbeiter*innen und Kund*innen sichtbar anzubringen und zur Verteilung aufzulegen.
• Webseitenbetreiber*innen für sexuelle Dienstleistungen bzw. mit Inseraten zu sexuellen Dienstleistungen sollten ein Banner mit Informationen für Sexarbeiter*innen und Kund*innen auf ihrer Webseite anbringen.
• Im Verdachts- und Krankheitsfall mit anschließender Absonderung durch die Behörde besteht Anspruch auf Entschädigung des Verdienstentgangs nach Epidemiegesetz.


 

Hygiene



• Bestehende professionelle Hygienestandards bzw. Safer-Sex Praktiken sind weiter einzuhalten.
• Die Orte, an denen Sexarbeit stattfindet sind mit frei zugänglichem Händedesinfektionsmittel auszustatten. Besonderes Augenmerk wird auf die regelmäßige Reinigung bzw. Desinfektion von Türgriffen, Geländern und anderen Oberflächen mit Einwegtüchern gelegt, die häufig berührt werden.
• Häufiges Belüften der Orte, an denen Sexarbeit/Kund*innenkontakt stattfindet, wird empfohlen.
• Handtücher von Kund*innen und Sexarbeiter*innen sind nach jedem Kund*innenkontakt auszutauschen (mit 60° waschen) und sollen nicht geteilt werden.


 

Verwendetes Material



• Eine FFP2-Maske, oder eine Maske mit gleichwertig genormtem Standard, soll sowohl seitens Sexarbeiter*in als auch seitens Kund*in getragen werden und von der/dem Sexarbeiter*in nach jedem Kundenkontakt gewechselt werden.
• Es können Handschuhe verwendet werden, aber die Handhygiene erfolgt in erster Linie durch Händewaschen und/oder Desinfektion der Hände.
• Matratzenbezüge sind nach jedem Kund*innenkontakt zu wechseln und bei 60° zu waschen. Eine Ausnahme stellen Polyurethan-Laken dar, die nach jedem Gebrauch mit einem Desinfektionsmittel gereinigt werden sollen.
• Sexspielzeug soll nicht von Sexarbeiter*in und Kund*in gemeinsam verwendet werden und nach Gebrauch, wie üblich gereinigt und desinfiziert werden.


 

Körperkontakt



• Die Unterschreitung des gebotenen Abstandes von zwei Metern ist, sofern dienstleistungstypisch, grundsätzlich zulässig.
• Aufgrund der Virusübertragung durch Speicheltröpfchen wird empfohlen, auf jegliche Formen des Speichelaustauschs, Küssen und Oralsex sowie einander zugewandte Sexpositionen zu verzichten. Wird dennoch Oralsex praktiziert, soll ein Kondom oder Lecktuch verwendet werden und sind in der Folge Gesicht und Körperteile, die miteinander in Kontakt gekommen sind, zu waschen.
• Sexuelle Dienstleistungen sollen lediglich zwischen zwei Personen stattfinden.


 

Beachtung des Gesundheitszustands und Tests



• Kund*innen sind nur einzulassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen (Testergebnis, Impf- oder Genesungsnachweis). Die Kund*innen haben den Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
• Sexarbeiter*innen haben alle sieben Tage einen negativen Antigen- oder PCR-Test vorzuweisen, sofern sie keinen anderen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (Impf- oder Genesungsnachweis) haben. FAQ: Testarten & Nachweise
• Nähere Infos zu kostenlosen Testmöglichkeiten in Österreich findet sich auf www.oesterreich.gv.at. Ein Covid-19 Test kann allerdings eine mögliche Infektion lediglich zum Testzeitpunkt feststellen. Auch bei einem negativen Testergebnis dürfen die empfohlenen Maßnahmen nicht vernachlässigt werden. FAQ: Österreich testet
• Sexarbeiter*innen werden ermutigt, den Gesundheitszustand ihrer Kund*innen vor Beginn der Sexdienstleistung zu überprüfen (Fehlen von Covid-19-Symptomen, z.B. Husten, Fieber, Kurzatmigkeit) und im Falle der Wahrnehmung von Symptomen jedenfalls auf die Durchführung der Sexdienstleistung mit dieser/diesem Kundin/Kunden zu verzichten und Abstand zu halten.
• Beim Auftreten von bzw. Verdacht auf Covid-19-spezifische/n Symptomen bei den Sexarbeiter*innen darf jedenfalls keine Art von Sexdienstleistung (auch keine sexuellen Massagen) mehr geleistet werden. In diesem Fall ist 1450 anzurufen.
• Eine freiwillige Möglichkeit zur vertraulichen Angabe von Kontaktdaten der Kund*innen (z.B. Email-Adresse, Telefonnummer) sollte für den Fall einer Covid-19-Infektion vor Ort aufliegen und an die Kund*innen kommuniziert werden.


 

Weitere wichtige und relevante Informationen rund um die Sexarbeit in Österreich, Kontaktdaten zu Beratungsstellen sowie Links zu Informationsbroschüren in verschiedenen Sprachen findet man unter:
www.bundeskanzleramt.gv.at

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