Insertionsbedingungen
1. Werbeauftrag Werbeauftrag im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Einschaltung einer oder mehrerer Werbemittel eines Werbetreibenden oder sonstiger Interessenten in Informations- und Kommunikationsdiensten, insbesondere dem Internet, zum Zwecke der Verbreitung. Für den Werbeauftrag gelten ausschließlich die vorliegenden bzw. nachstehend angeführten Allgemeinen Geschäfts- und Insertionsbedingungen sowie die jeweils gültige und gesondert ausgewiesene Preisliste, die einen integrierenden Vertragsbestandteil bildet. Die Gültigkeit etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des jeweiligen Auftraggebers oder sonstiger Interessenten ist, soweit sie mit diesen vorliegenden bzw. nachstehenden allgemeinen Geschäfts- und Insertionsbedingungen nicht übereinstimmen, ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Werbemittel Ein Werbemittel kann aus einem oder mehreren der genannten Elemente bestehen: aus einem Bild oder Text, aus Bild mit Text, aus Tonfolgen und Bewegtbildern, aus einer sensitiven Fläche, die bei Anklicken die Verbindung mittels einer vom Auftraggeber genannten Online-Adresse zu weiteren Daten herstellt, die im Bereich des Auftraggebers liegen. Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, werden als Werbung deutlich kenntlich gemacht.
Der Vertrag kommt erst zustande durch a) schriftliche und postalisch übermittelte Bestätigung oder durch elektronische, per E-Mail erfolgende Bestätigung des Auftrags oder b) die online erfolgende Verbreitung der Werbung. Mündliche oder fernmündliche Bestätigungen sind rechtlich nicht rechtsverbindlich und bedürfen zu ihrer Bestätigung der ausdrücklichen Schriftform (siehe vorhin lit.a.). Ausdrücklich darauf hingewiesen und zwischen den Parteien vereinbart wird, dass Erfüllungsgehilfen des Anbieters nicht bevollmächtigt sind, mündliche Individualvereinbarungen zu treffen oder abzuändern. Die Geltung von §10 Konsumentenschutzgesetz bleibt unberührt. Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, kommt der Vertrag ausschließlich mit der Werbeagentur zustande, vorbehaltlich anderer Vereinbarungen, welche zu ihrer Bestätigung der ausdrücklichen Schriftform (siehe vorhin lit.a.) bedürfen.
Werbemittel sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Werbemittel eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen des ersten Werbemittels abzuwickeln, sofern das erste Werbemittel innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 4 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Menge hinaus weitere Werbemittel abzurufen.
Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschiedsbetrag zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Anbieter zu erstatten. Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart, rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Werbemitteln innerhalb eines Jahres entsprechendenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Vertrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt. Der Anspruch auf rückwirkenden Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht wird. Überdies erlischt der Anspruch auf Nachlass bei Zahlungsverzug, Ausgleichs- oder Konkursverfahren.
7. Platzierungsangaben Hat der Auftraggeber keinen Platzierungswunsch für das Werbemittel geäußert, ist die schriftliche Bestätigung mit dem im Auftrag angegebenen Umfang maßgeblich. Die Platzierung des Werbemittels wird vom Auftraggeber und dem Anbieter einvernehmlich vorgenommen. Ist dieses Einvernehmen nicht herstellbar, entscheidet der Anbieter nach billigem Ermessen unter größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers. Für die Platzierung von Werbemitteln kommen ausschließlich die Formate in Frage, die in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesen sind.
8. Datenanlieferung Der Auftraggeber ist verantwortlich für die vollständige Anlieferung einwandfreier, geeigneter Werbemittel bis spätestens drei Werktage vor Schaltungsbeginn oder dem ausgewiesenen Anzeigenschuß. Etwaige Abweichungen sind mit dem Anbieter unverzüglich schriftlich oder per E-Mail abzustimmen. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Vorlagen hat der Anbieter unverzüglich Ersatz anzufordern. Bei nicht ordnungsgemäßer, insbesondere erspäteter Anlieferung oder nachträglicher Änderung wird keine Gewähr für die vereinbarte Verbreitung des Werbemittels übernommen. Die Pflicht des Anbieters zur Aufbewahrung der Werbemittel endet drei Monate nach der letztmaligen Verbreitung des Werbemittels.
Der Anbieter behält sich vor, Werbeaufträge - auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses - wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen geltende Gesetze bzw. Verordnungen oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Anbieter unzumutbar ist. Insbesondere kann der Anbieter ein bereits veröffentlichtes Werbemittel ohne Anspruch auf Kostenersatz zurückziehen, wenn der Auftraggeber nachträglich Änderungen der Inhalte des Werbemittels selbst oder der Daten Vornimmt, auf die durch ein Link verwiesen wird, sofern diese Änderungen vom Anbieter nicht ausdrücklich schriftlich genehmigt wurden.
10. Rechtegewährleistung
Der Anbieter ist nicht verpflichtet, einzuschaltende Werbemittel auf ihren Inhalt hin zu überprüfen; hierfür trägt der Auftraggeber die volle Haftung. Der Auftraggeber gewährleistet und sichert dem Anbieter sowie dessen Leuten ausdrücklich zu, dass er alle erforderlichen Rechte des Werbemittels besitzt, welches platziert werden soll. Der Auftraggeber haftet für jegliche Ansprüche Dritter, welche wegen Verletzung wettbewerbsrechtlicher, strafrechtlicher, urheberrechtlicher und sonstiger gesetzlicher Bestimmungen gegenüber dem Anbieter direkt oder indirekt hinsichtlich des platzierten Werbemittels allfällig gestellt werden können und ist der Anbieter vom Auftraggeber in jeglicher Weise schad- und klaglos zu halten, sowie für die entstandenen Nachteile volle Genugtuung zu leisten. Im Falle einer Ansprüchestellung unmittelbar gegen den Anbieter ist dieser berechtigt aber dem Auftaggeber gegenüber nicht verpflichtet, die gerichtliche Entscheidung hierüber herbeizuführen. Sollte der Anbieter die gerichtliche Entscheidung selbst hierüber herbeiführen, ist der Auftraggeber in jedem Fall verpflichtet, den Anbieter nach Treu und Glauben mit den hierfür notwendigen Unterlagen und Informationen bei einer allfälligen Rechteverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen. Der Auftraggeber haftet ebenfalls für alle entstehenden Kosten, Umstände und ausfallende Erlöse (zB. bei Produktionsstops, Produktionsverzögerungen, Neuauflagen, Neuproduktionen, Nachproduktionen, Einziehungen der bereits gedruckten und/oder ausgelieferten Drucksorten), sofern diese aus Ansprüchen Dritter oder dem Wunsch des Auftraggeber selbst entstehen, besonders wenn der Auftraggeber die Druckfreigabe für die Werbemittel erteilt und erst danach oder nach Erscheinen der Drucksorte die Reklamation einreicht. Der Auftraggeber räumt dem Anbieter das ausdrückliche Recht ein, die zur Verfügung gestellten Werbemittel in jeglicher Form und Zusammenstellung, wahlweise auch auszugsweise, an Dritte weiterzugeben.
11. Werbeeinschaltungen
Online-Magazin stellt Inserenten die Printausgabe und Onlineplattform von sexmagazin für die Bewerbung diverser Dienstleistungen gegen Entgelt zur Verfügung. Die Inhalte der Anzeigen beziehen sich in der Regel auf erotische Dienstleistungen, die von Massagen bis hin zur Prostitution reichen. Der Auftraggeber des Inserates haftet für die Richtigkeit der gemachten Angaben und verpflichtet sich nur jene Dienste anzubieten, die er gemäß der gewerbebehördlichen Genehmigung auch tatsächlich ausüben darf. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang explizit darauf hingewiesen, dass Escortservices keine sexuellen oder intimen Kontakte anbieten. Online-Magazin fehlt die Möglichkeit zu prüfen, ob die angebotenen Dienstleistungen auch tatsächlich nur innerhalb der gewerberechtlichen Befugnisse ausgeübt werden. Deshalb übernimmt Online-Magazin auch keinerlei Haftung. Ferner übernimmt Online-Magazin keine Garantie für die Authentizität des verwendeten Bildmaterials und setzt bei der Auftragserteilung und Datenübergabe voraus, dass der Auftraggeber über die entsprechenden Bildrechte verfügt. Die Schaltung eines Inserates für Etablissements, die ugs. als Laufhaus bezeichnet werden, ist nur in Verbindung mit der ganzseitigen Einschaltung in der Printausgabe des sexmagazins, der öffentlichen Platzierung eines Magazinständers mit Gratis-Magazinen und bei gleichzeitiger in Anspruchnahme des Selbstverwaltungszuganges für Online-Inserate möglich. Trifft dies zu, so hat der Inserent die Möglichkeit, Online-Inserate in den Rubriken Hostessen, Griechisch, Big-Boobs, Transsexuell, Ohne-Service, Lesben und Exotinnen zum Vorzugspreis zu je Eur 120.- zu schalten.
12. Haftung / Gewährleistung des Anbieters
Für Schäden aller Art (z.B. wegen Verzugs, Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder unerlaubter Handlung) haftet der Anbieter nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder im Falle vorsätzlicher Schädigung. Der Anbieter gewährleistet eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels. Dem Auftraggeber ist jedoch bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm bzw. Produkt zu erstellen. Ein Fehler in der Darstellung der Werbemittel liegt insbesondere dann nicht vor, wenn er hervorgerufen wird durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- und/oder Hardware (z. B. Browser) oder durch Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder durch Rechnerausfall bei Internet-Providern oder Online-Diensten oder durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf sogenannten Proxy-Servern (Zwischenspeichern) kommerzieller und nicht kommerzieller Provider und Online-Dienste oder durch einen Ausfall des Ad-Servers, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert. Im Falle von höherer Gewalt, Streiks, Energieausfall, Verzug von Sublieferanten sowie technischen Gebrechen [über die vorangeführte Zeitdauer (24 Stunden bzw. 30 Tage) hinaus] kann der Auftraggeber wahlweise vom Einschaltungsauftrag zurücktreten oder erklären, dass das einzuschaltende Werbemittel zu einem späteren Erscheinungstermin, der mit dem Auftraggeber abzustimmen ist, nachgeholt wird; dieses Recht auf Aufschub gilt nur, sofern aus dem Text der Einschaltung nicht ersichtlich ist, dass es sich um eine termingebundene Angelegenheit handelt und dass somit von vorneherein erkennbar ist, dass kein Interesse an einer nachträglichen Einschaltung des Werbemittels besteht. Wenn der Anbieter durch höhere Gewalt (Streiks u.ä) oder Maschinenbruch oder dgl. daran gehindert wird, die volle Einschaltungsdauer anzubieten, hat er Anspruch auf das vereinbarte Entgelt (für die Einschaltungsgebühr), wenn mindestens 75% der vereinbarten Einschaltungsdauer angeboten wurde, sonst nur auf den entsprechenden Anteil. Bei ungenügender Wiedergabequalität des Werbemittels erhält der Anbieter das Recht, sich von einer Zahlungsminderung oder Rückzahlung dadurch zu befreien, dass das eingeschaltete Werbemittel zu einem späteren Erscheinungstermin, der mit dem Auftraggeber abzustimmen ist, mängelfrei nachgeholt wird; diese Regelung gilt nur, sofern es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen Verbraucher im Sinne des KSchG handelt; diese Regelung gilt weiters nur, sofern aus dem Text des eingeschalteten Werbemittels nicht ersichtlich ist, dass es sich um eine termingebundene Angelegenheit handelt und dass somit von vorneherein erkennbar ist, dass kein Interesse an einer nachträglichen Einschaltung des Werbemittels besteht. Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers müssen innerhalb von einem Monat ab Fälligkeit bei sonstigem Verfall schriftlich beim Anbieter geltend gemacht werden. Im Falle eines Anspruchs auf Zahlungsminderung hat der Auftraggeber diese jedoch nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck des Werbemittels beeinträchtigt wurde. Lässt der Anbieter eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzwerbung erneut von ungenügender Wiedergabequalität, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrags.
13. Mängelrüge
Im Falle eines unleserlichen, unrichtigen oder unvollständigen Abdruckes des eingeschalteten Werbemittels gilt der Auftrag dennoch als vollständig erfüllt und es können keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden, wenn durch die Mängel der Zweck der Einschaltung nur unerheblich beeinträchtigt wird (z.B. Kennziffern fehlerhaft gedruckt) sofern es sich beim Auftraggeber nicht um einen Verbraucher im Sinne des KSchG handelt. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften hat der Auftraggeber das eingeschaltete Werbemittel unverzüglich nach der ersten Schaltung zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich zu rügen (Rügepflicht!). Die Rügefrist bei derartigen Handelsgeschäften beginnt bei offenen Mängeln mit der Einschaltung des Werbemittels, bei verdeckten Mängeln mit ihrer Entdeckung. Unterlässt der Auftraggeber die Mängelrüge, so gilt die Einschaltung des Werbemittels als genehmigt. Eine Haftung des Anbieters sowie seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen auf Schadensersatz, insbesondere wegen Verzugs, Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder unerlaubter Handlung besteht nur bei der Verletzung von Kardinalpflichten, auf deren Erfüllung der Auftraggeber in besonderem Maße vertrauen darf. Soweit Kardinalpflichten in dem vorgenannten Sinne fahrlässig verletzt werden, haftet der Anbieter höchstens bis zur Höhe des Preises des Werbemittels. Gegenüber Kaufleuten ist in jedem Fall die Haftung für grobe und leichte Fahrlässigkeit, bei Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind, auch für Vorsatz, auf den üblicherweise und typischerweise in derartigen Fällen voraussehbaren und vom Auftraggeber nicht beherrschbaren Schaden begrenzt.
14. Preisliste
Es gilt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung im Internet veröffentlichte Preisliste. Eine Änderung der Tarife bleibt vorbehalten. Für vom Anbieter bestätigte Aufträge sind Preisänderungen allerdings nur wirksam, wenn die Auftragsbestätigung vom Anbieter mindestens einen Monat vor Veröffentlichung des Werbemittels übermittelt werden. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden. Nachlässe bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Werbeagenturen und sonstige Werbemittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungstreibenden an die jeweils geltende Preisliste des Anbieters zu halten.
15. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungsstellung erfolgt zum Erscheinungstag der Werbung und der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Skonto- oder Rabattabzug fällig. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe der banküblichen Zinsen für Dispositionskredite berechnet.
Bankverbindung: Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien AG
Kontowortlaut: ONLINE-MAGAZIN GESMBH
IBAN: AT73 3200 0000 1197 7105
BIC: RLNWATWW
16. Zahlungsverzug
Der Anbieter kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und für die restliche Schaltung Vorauszahlung verlangen. Begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen den Anbieter, auch während der Laufzeit des Vertrages, das Erscheinen weiterer Werbemittel ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe der banküblichen Zinsen für Dispositionskredite sowie Einziehungskosten berechnet. Der Auftraggeber haftet überdies dem Anbieter für alle durch verspätete Rechnungszahlung verursachten Kosten und Auslagen; insbesondere hat der Auftraggeber dem Anbieter jene Kosten (einschließlich Prozesskosten) zu ersetzen, die diesem dadurch entstehen, dass er von der verspäteten Zahlung – sei es auch durch Postlauf oder Abwicklung über ein Geldinstitut – nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat. Überdies hat der Auftraggeber Mahn- und Inkassospesen je Mahnung lt. Vorschreibung, maximal jedoch die Kosten eines allfällig eingeschalteten Inkassoinstitutes gem. BGBl. 1996/141 idgF. zu ersetzen. Beide Parteien vereinbaren, dass Zahlungen des Schuldners immer zuerst auf die Zinsen sämtlicher Schulden, sodann auf die jüngste Schuld (z.B. offene Rechnungs-/Zahlungsforderungen) und in Folge absteigend bis zur ältesten angerechnet wird. Die gesetzliche Tilgungsreihenfolge des § 1416 ABGB kommt daher nicht zur Anwendung.
17. Aufrechnungsrecht des Kunden
Gegen Ansprüche von Anbieters kann der Auftraggeber - ausgenommen bei Zahlungsunfähigkeit des Anbieters - nur mit Ansprüchen, die im rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Anbieter stehen, sowie mit gerichtlich festgestellten oder ausdrücklich vom Anbieter anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Die Geltendmachung eines allfälligen Zurückbehaltungsrechtes stehen dem Anbieter oder Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen zu, die im rechtlichen Zusammenhang mit Forderungen des Anbieters oder Auftraggebers stehen.
18. Gerichtsstand
(1) Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragsparteien gilt österreichisches Recht, ausgenommen die Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und das UN-Kaufrecht. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Linz/Donau. Abweichend vom Konsumentenschutzgesetz (KSchG) wird zwischen dem Auftraggeber und dem Anbieter unwiderruflich vereinbart, dass gem. § 104 JN als vereinbarter Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Linz/Donau ist. (2) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Regelungen und Bedingungen in seinen übrigen Teilen wirksam. Das gilt nicht, wenn in diesem Falle das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.