Vom Park ins Kittchen
Kann denn nackte Haut Sünde sein? Nach Meinung mancher deutschen Richter schon. Und zwar dann, wenn "Nackedeis" in der Öffentlichkeit für Ärger sorgen. Rechtzeitig zur Outdoor-Saison klären wir die rechtliche Lage. Damit ein kleines Schäferstündchen am Baggersee nicht zum Urlaub auf Staatskosten wird.
Es ist schon komisch. Manche Leute tun alles, um in den Genuss möglichst knapp bekleideter Menschen zu kommen. Und andere fühlen sich schon beim Anblick eines nackten Busens am Baggersee belästigt.
Aber wo hört die persönliche Freiheit auf und wo fängt Belästigung an?
Sicherlich gibt es bekennende Exhibitionisten, die sich selbst zur Schau stellen müssen, um den richtigen Kick zu bekommen. Sie provozieren und genießen die Blicke anderer, sie suchen förmlich den öffentlichen Verkehr. Aber auch Paare, die normalerweise beim Sex lieber ungestört und unter vier Augen sind, genießen gelegentlich den Beischlaf im Schoß der Natur.
Doch Vorsicht:
Laut Gesetzgeber ist öffentliche Frei-Körper-Kultur strafbar, wenn dadurch jemand belästigt wird. Schon das zur Schau stellen des nackten Körpers wird auf Antrag oder bei öffentlichem Interesse verfolgt. Gleiches gilt für "öffentliche sexuelle Handlungen" durch die "absichtlich oder wissentlich" ein Ärgernis erregt wird. In extremen Fällen können Geldstrafen bzw. Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr verhängt werden. Ausschlaggebend für eine Verurteilung ist, dass sich tatsächlich jemand in seinen Werten und Anschauungen verletzt fühlt oder öffentliches Interesse vorliegt. Wer beispielsweise mitten im Koitus nackt von der Polizei gestellt wird, muss noch kein Gesetz übertreten haben, es sei denn, die Polizei sieht ihre eigenen oder öffentliche Werte verletzt. Damit der öffentliche Nahverkehr nicht zum öffentlichen Ärgernis wird, sollten "Außer-Haus-Liebhaber" sich trotzdem mit Bedacht ihrem Treiben hingeben. Also entweder dahin verziehen, wo es keiner sieht, oder wo es definitiv niemanden stört. Selbst fürs Nacktbaden heißt das, dass man nicht unbedingt die Wiese vor dem Altersheim wählen sollte. Und beim Sex in der Umkleidekabine sollte der Vorhang geschlossen bleiben. Denn wo kein Kläger da kein Richter. Dann steht auch dem Freiluftvergnügen nichts mehr im Weg: Stadtplan auspacken und los geht's.
Aber wo hört die persönliche Freiheit auf und wo fängt Belästigung an?
Sicherlich gibt es bekennende Exhibitionisten, die sich selbst zur Schau stellen müssen, um den richtigen Kick zu bekommen. Sie provozieren und genießen die Blicke anderer, sie suchen förmlich den öffentlichen Verkehr. Aber auch Paare, die normalerweise beim Sex lieber ungestört und unter vier Augen sind, genießen gelegentlich den Beischlaf im Schoß der Natur.
Doch Vorsicht:
Laut Gesetzgeber ist öffentliche Frei-Körper-Kultur strafbar, wenn dadurch jemand belästigt wird. Schon das zur Schau stellen des nackten Körpers wird auf Antrag oder bei öffentlichem Interesse verfolgt. Gleiches gilt für "öffentliche sexuelle Handlungen" durch die "absichtlich oder wissentlich" ein Ärgernis erregt wird. In extremen Fällen können Geldstrafen bzw. Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr verhängt werden. Ausschlaggebend für eine Verurteilung ist, dass sich tatsächlich jemand in seinen Werten und Anschauungen verletzt fühlt oder öffentliches Interesse vorliegt. Wer beispielsweise mitten im Koitus nackt von der Polizei gestellt wird, muss noch kein Gesetz übertreten haben, es sei denn, die Polizei sieht ihre eigenen oder öffentliche Werte verletzt. Damit der öffentliche Nahverkehr nicht zum öffentlichen Ärgernis wird, sollten "Außer-Haus-Liebhaber" sich trotzdem mit Bedacht ihrem Treiben hingeben. Also entweder dahin verziehen, wo es keiner sieht, oder wo es definitiv niemanden stört. Selbst fürs Nacktbaden heißt das, dass man nicht unbedingt die Wiese vor dem Altersheim wählen sollte. Und beim Sex in der Umkleidekabine sollte der Vorhang geschlossen bleiben. Denn wo kein Kläger da kein Richter. Dann steht auch dem Freiluftvergnügen nichts mehr im Weg: Stadtplan auspacken und los geht's.
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